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+ + + 16. September 2016 + + + - Stellungnahme zum Referentenentwurf zur Gebührenverordnung beim KWKG 2016
Der Bundesverband Kraft-Wärme-Kopplung kritisiert in einer gemeinsamen Stellungnahme mit der ASUE, dem BHKW-Forum und der VfW den Referentenentwurf des BMWi zur Gebührenverordnung beim KWKG 2016. Die Verbände
• lehnen eine Anhebung der Zulassungsgebühren für KWK-Anlagen bis 50 kW um 50% ab
• sind gegen eine Erhöhung der Zulassungsgebühren für Industrieanlagen
• fordern, dass die Gebühr für den Vorbescheid bei erfolgreicher Zulassung auf die Zulassungsgebühr angerechnet wird
• lehnen eine Verdoppelung der Zulassungsgebühren für den Neu- und Ausbau von Wärme- und Kältenetzen sowie für Wärme- und Kältespeicher ab
Die vollständige Stellungnahme des B.KWK erhalten Sie hier.
+ + + 2. August 2016 + + + - 28.200 € Förderung für KWK-Anlage mit Brennstoffzelle und Zuschuss für Heizungsoptimierung
Mit der Förderung von Brennstoffzellenheizungen startet der letzte Teil des Anreizprogramms Energieeffizienz (APEE). Ziel des neuen Förderprogramms „Energieeffizient Bauen und Sanieren – Zuschuss Brennstoffzelle“ ist die Unterstützung der Einführung der Brennstoffzellentechnologie in die Wärme- und Stromversorgung von Wohngebäuden (Pressemitteilung BMWi, Hintergrundpapier).
Gefördert wird der Einbau von Brennstoffzellensystemen mit einer Leistung von 0,25 kW bis 5 kW in Wohngebäuden. Möglich ist die Förderung sowohl bei einem Neubau als auch bei einer energetischen Sanierung eines Bestandsgebäudes.
Die Förderung erfolgt als Zuschuss mit einem Grundbetrag von 5.700 € und einem leistungsabhängigen Betrag (Zusatz) von 450 € je angefangener 100 W elektrischer Leistung.
Beispiel „Brennstoffzellenheizung 5 kWel“:
Grundbetrag: 5.700 €
Leistungsabhängiger Betrag: 450 € x 50 = 22.500 €
Gesamtförderung: 28.200 €
Ab Mitte August 2016 stehen alle Detailinformationen zum Förderprogramm auf der Seite der KfW zur Verfügung.
Darüber hinaus wird ein Förderprogramm zur Heizungsoptimierung durch hocheffiziente Pumpen und hydraulischen Abgleich gestartet.
Ab 1. August 2016 wird der Ersatz von Heizungspumpen und Warmwasserzirkulationspumpen durch hocheffiziente Pumpen sowie der hydraulische Abgleich am Heizsystem gefördert. Grundlage ist die Richtlinie über die Förderung der Heizungsoptimierung durch hocheffiziente Pumpen und hydraulischen Abgleich. Dieses Programm wird durch das BAfA administriert.
+ + 14. Juli 2016 + + + - Erneuerbare-Energien-Gesetz 2017 im Bundestag beschlossen
Die Novelle des erneuerbare Energiegesetzes 2017 (EEG 2017) wurde vom Bundestag am 08. Juli 2016 beschlossen in 2. und 3. Lesung und am gleichen Tag vom Bundesrat gebilligt (Link zum Gesetzesbeschluss des Bundestages). Damit tritt das Gesetz am 1. Januar 2017 in Kraft, vorbehaltlich der Notifizierung durch die Europäische Kommission. Das EEG 2017 soll einerseits den weiteren Ausbau der erneuerbaren Energien bis 2025 auf 40% bis 45% Anteil an der Stromerzeugung sicherstellen von 32,5% im Jahr 2015. Der weitere Ausbauplan sieht eine Steigerung auf 55% bis 60% bis zum Jahr 2035 und mindestens 80% bis zum Jahr 2050 vor. Zugleich will das Gesetz aber auch ein zu schnelles Überschreiten des vorgegebenen Korridors begrenzen. Andererseits wird mit dem EEG 2017 der Übergang zur wettbewerblichen Ausschreibung der Förderung weitergeführt.
Der Gesetzgeber ist leider wesentlichen Forderungen des B.KWK und anderer Verbände nicht gefolgt. Die Ausnahmeregel für die Befreiung kleiner EE-Anlagen bleibt unverändert begrenzt auf 10 kW und höchstens 10 MWh pro Jahr. Dieser Wert ist repräsentativ für kleine PV-Anlagen, nicht jedoch für kleine KWK-Anlagen. Auch dem Wünschen nach Anhebung der Anzulegenden Werte für Strom aus Biomasse sowie der Erhöhung des maximalen Gebotspreises bei Versteigerungen wurde nicht entsprochen. Zumindest dürfen jetzt auch Bestandsanlagen an der wettbewerblichen Ausschreibung der anzulegenden Werte teilnehmen.
Eine Regelung ausschließlich für Mieterstrommodelle mit PV-Anlagen kann per Verordnung erlassen werden. Das diskriminiert Mieterstrommodelle mit KWK-Anlagen.
Das EEG 2017 sieht auch für KWK-Anlagen mit Biomasse zahlreiche einschneidende Veränderungen vor. Hierzu zählen insbesondere:
Marktprämie und Einspeisevergütung:
• Betreiber von KWK-Anlagen mit ausschließlich erneuerbaren Energien haben Anspruch auf die Marktprämie oder eine Einspeisevergütung, sofern sie nicht für den Strom vermiedenes Netzentgelt oder Steuerbegünstigungen gemäß Stromsteuergesetz in Anspruch nehmen.
• Einspeisevergütung erhalten nur noch Anlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 100 kW elektrisch.
• Anspruch auf eine Marktprämie besteht für direkt an Dritte vermarkteten Strom aus KWK-Anlagen oder unmittelbar an einen Letztverbraucher oder unmittelbar an die Strombörse veräußerten Strom.
• Eine Aufteilung des erzeugten Stroms prozentual auf die beiden genannten Veräußerungsformen Marktprämie und Einspeisevergütung ist zulässig, müssen dem Anlagenbetreiber jedoch vor Beginn des jeweils vorangegangenen Kalendermonats mitgeteilt werden.
Wettbewerbliche Bestimmung der Marktprämie:
• Für Biomasseanlagen über 150 kW installierter elektrischer Leistung gilt mit dem Inkrafttreten des EEG 2017 die Pflicht zur Teilnahme an der wettbewerblichen Bestimmung der anzulegenden Werte (Auktionsverfahren) zur Ermittlung der Marktprämie. Diese Pflicht besteht nicht für Biomasseanlagen, die vor dem 1.1.2019 in Betrieb genommen worden sind, wenn sie gemäß BimSchG (oder einer anderen Genehmigung nach Bundesrecht oder Baurecht) genehmigungsbedürftig sind und wenn sie diesbezüglich vor dem 1.1.2017 zugelassen wurden.
• Für bestehende Biomasseanlagen besteht das Recht an der Teilnahme an den Auktionen, sofern der Zahlungsanspruch nach dem EEG zum Zeitpunkt der Ausschreibung nur noch für höchstens acht Jahre besteht.
• Anlagen über 150 kW erhalten beim Zuschlag im Gebotsverfahren den von ihnen gebotenen anzulegenden Wert (pay as bid-Verfahren).
• Abweichend vom vorherstehenden erhalten Bestandsanlagen mit installierter Leistung < 150 kW bei Zuschlag zu ihrem Gebot in der Versteigerung den Gebotswert des höchstens noch bezuschlagten Gebotes desselben Gebotstermins (pay as cleared-Verfahren).
• Sowohl Marktprämie als auch Einspeisevergütung werden jeweils für die Dauer von 20 Jahren gezahlt, wie auch bisher im EEG.
Ausschreibungsvolumen:
• Bei Biomasseanlagen ist das Ausschreibungsvolumen in den Jahren 2017 bis 2019 jeweils 150 MW zu installierender Leistung und in den Jahren 2020 bis 2022 jeweils 200 MW zu installierende Leistung.
• Das Ausschreibungsvolumen wird ab 2017 reduziert um die Leistung der mit Einspeisevergütung geförderten Anlagen, die im Vorjahr zugebaut wurden und jeweils erhöht um das Ausschreibungsvolumen, das im vorangegangenen Kalenderjahr keinen Zuschlag erteilt bekam.
• Ein Gebot für Biomasseanlagen muss mindestens 150 kW umfassen. Bei Bestandsanlagen besteht keine Mindestgröße für die Gebotsmenge.
Höchstwert für Gebote des anzulegenden Wertes:
• Der Höchstwert für Strom aus Biomasseanlagen beträgt im Jahr 2017 14,88 Cent pro kWh.
• Der Höchstwert wird ab 2018 um 1% pro Jahr gegenüber dem vorangegangenen Kalenderjahr verringert.
• Der Höchstwert für Gebote für Bestandsanlagen beträgt im Jahr 2017 16,09 Cent pro kWh und verringert sich in den Folgejahren gleichermaßen wie oben gesagt. Zudem ist der anzulegende Wert bei Bestandsanlagen, die einen Zuschlag bei einer Auktion erhalten, der Höhe nach begrenzt (unabhängig von ihrem Zuschlagswert) auf die durchschnittliche Höhe des anzulegenden Wertes dieser Anlage der vorangegangenen drei Kalenderjahre.
• Verringerung der Vergütung für jede kWh, die die Höchstbemessungsleistung der Anlage überschreitet. Für diese Strommengen sinkt bei Anspruch auf Einspeisevergütung diese vom anzulegenden Wert auf den Monatsmarktwert. Im Falle des Anspruchs auf Marktprämie sinkt diese auf null für die betreffenden Strommengen.
• Als Höchstbemessungsleistung gilt bei Biogasanlagen der um 50% verringerte Wert der bezuschlagten Gebotsmenge pro Anlage und bei Anlagen mit fester Biomasse der um 20% verringerte Wert der bezuschlagten Gebotsmenge.
• Bei Biomasseanlagen mit Biogas aus überwiegend anaerober Vergärung von Biomasse wird der anzulegende Wert unabhängig vom in der Versteigerung erzielten Zuschlagwert der Höhe nach begrenzt bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 500 kW auf 14,88 Cent pro kWh und bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 20 MW auf 13,05 Cent pro kWh.
Anzulegende Werte:
• Der anzulegende Wert beträgt für Strom aus Biomasseanlagen bis zu einer Bemessungsleistung von 5 MW 10,29 Cent pro kWh und bis zu einer Bemessungsleistung von 20 MW 5,71 Cent pro kWh.
• Für Strom aus Anlagen, in denen Biogas durch anaerober Vergärung von Biomasse erzeugt wurde, beträgt der anzulegende Wert bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 500 kW 14,88 Cent pro kWh und bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 20 MW 13,05 Cent pro kWh. Hier hat der Gesetzgeber den Förderbereich gegenüber dem Gesetzesentwurf erweitert von 1 MW auf 20 MW.
Zahlungen für Flexibilität:
• Einen Flexibilitätszuschlag von 40 pro kW installierter Leistung und Jahr können Stromerzeugungsanlagen mit Biogas erhalten, wenn sie eine installierte Leistung von mehr als 100 kW leisten und in Direktvermarktung gefördert werden (gesetzlich bestimmter anzulegender Wert) oder wenn der anzulegende Wert der Anlage durch Ausschreibung ermittelt wurde.
Bestimmungen für Strom aus Gasen:
• Für Strom aus Biogas mit einer installierten Leistung von mehr als 100 kW besteht nur ein Förderanspruch für den Stromanteil pro Kalenderjahr, der einer Bemessungsleistung der Anlage von 50% des Wertes der installierten Leistung entspricht. Darüber hinausgehende Strommengen werden bei der Einspeisevergütung auf den Monatsmarktwert gesenkt. Die Marktprämie sinkt hier auf null.
• Strom aus Biomasseanlagen, die Biomethan einsetzen, erhält nur eine Förderung, wenn dieser Strom in hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung erzeugt wird.
• Die Hocheffizienz kann in serienmäßig hergestellten KWK-Anlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 2 MW durch geeignete Herstellerunterlagen nachgewiesen werden. Für größere Anlagen ist hier die Vorlage eines Gutachtens eines Umweltgutachters erforderlich.
Förderung Mieterstrommodelle mit PV-Anlagen:
• Die Bundesregierung hat eine Verordnungsermächtigung erhalten zur Regelung von einer verringerten EEG-Umlage für Strom aus PV-Anlagen, die an einem Wohngebäude installiert sind und deren Strom zur Nutzung innerhalb des Gebäudes geliefert wird. Begründet wird diese Verordnungsermächtigung damit, dass so Mieter, auf deren Haus derartige PV-Anlagen installiert sind, so auch ihren Beitrag leisten können zum Einsatz erneuerbarer Energien.
• Diese Regelung ist unsystematisch und diskriminierend, da sie nicht gleichermaßen (zumal bei dieser Begründung) auch gilt für im Keller des gleichen Hauses errichtete KWK-Anlagen. Hier ist der von den Mietern genutzte Anteil erneuerbarer Energie im Fall des Einsatzes von z.B. Biomethan noch erheblich größer als bei PV-Anlagen, da der überwiegende Energieeinsatz in Wohnungen in der Regel für die Wärmeerzeugung erfolgt und nicht für den Betrieb von Elektrogeräten und Beleuchtungseinrichtungen. KWK im Haus zusammen mit PV ist das ideale Konzept für die Energiewende.
Änderungen des Energiewirtschaftsgesetzes - hier: Reduzierung Wirkleistungseinspeisung aus KWK-Anlagen:
• Das vorliegende, als Artikelgesetz gestaltete Regelwerk enthält neben dem EEG 2017 eine Reihe weiterer Gesetzesänderungen. Hier ist u.a. hervorzuheben die im Artikel 6 verankerte Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes zur Wirkleistungsreduzierung von KWK-Anlagen.
• Übertragungsnetzbetreiber können mit Betreibern von KWK-Anlagen vertragliche Vereinbarungen treffen zur Reduzierung der Wirkleistungseinspeisung aus ihren Anlagen und zur gleichzeitigen Lieferung elektrischer Energie für die Aufrechterhaltung der Wärmeversorgung aus diesen KWK-Anlagen.
• Voraussetzung ist, dass sich die betreffenden KWK-Anlagen in einem Netzausbaugebiet gemäß EEG befinden.
• Die Übertragungsnetzbetreiber müssen den KWK-Anlagenbetreibern hierfür eine angemessene Vergütung zahlen, die sowohl die Kosten für die entgangenen Einnahmen durch den Stromverkauf als auch die Kosten für den zur zusätzlichen elektrischen Wärmeerzeugung (power to heat) zusätzlich benötigten Strom aus dem Netz decken sowie auch die einmaligen Investitionskosten für die Errichtung einer elektrischen Wärmeerzeugung am Standort der KWK-Anlage beinhalten.
• Die betroffenen KWK-Anlagen müssen vor dem 01. Januar 2017 in Betrieb genommen worden sein und eine installierte elektrische Leistung von mehr als 500 kW haben.
• Wenn im Netzausbaugebiet die über diese vertraglichen Regelungen gebundene installierte elektrische Leistung von 2 GW von Wärmeerzeugern nicht erreicht wird, ist die Bundesregierung ermächtigt, per Rechtsverordnung auch andere Technologien als zuschaltbare Lasten zum Einsatz zu bringen zur Beseitigung von Gefährdungen oder Störungen der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems.
+ + + 28. April 2016 + + + - Stellungnahme zum Referentenentwurf des EEG 2016 durch den Bundesverband Kraft-Wärme-Kopplung
Der Bundesverband Kraft-Wärme-Kopplung e.V. (B. KWK) sieht an einigen Stellen einen erheblichen Nachbesserungsbedarf im Referentenentwurf des EEG 2016, um das Ziel der Energiewende zu erreichen. Der Platz der KWK als langfristiger Partner der Erneuerbaren Energien soll erhalten bleiben und weiter ausgebaut werden. Vom B. KWK wird daher gefordert:
1. Die Beendigung der Diskriminierung kleiner KWK-Anlagen
2. Die Gleichstellung von Strom aus dezentraler Erzeugung in einer Kundenanlage mit der Eigenversorgung
3. Eine wertgleiche Umstellung der Zuschlagszahlungen für EEG-Strom aus KWK-Anlagen von bestehender Zeitraumbegrenzung auf 20 Jahre auf Mengenbegrenzung (äquivalente 20-Jahres-Erzeugungsmenge)
4. Eine Flexibilitätsprämie auch für Klärgas- und Grubengasanlagen
5. Keine Blockade des Zubaus für Biomasseanlagen durch das Ausschreibungsvolumen
6. Eine deutliche Anhebung der anzulegenden Werte für Strom aus Biomasse
7. Eine Verabschiedung des deutlich angehobenen Mindestgebotspreis für Biomasseanlagen bei Ausschreibungen der anzulegenden Werte und Verordnungserlass zugleich mit der Gesetzesnovelle EEG
KWK muss als markterprobte Technik zur Effizienzverbesserung bei der Nutzung von fossilen wie auch erneuerbaren Brennstoffen bewahrt werden. Der Ausbau der KWK unterstützt die Versorgungssicherheit, indem der Wegfall von ca. 15 GW gesicherter Erzeugungsleistung in den nächsten 10 Jahren kompensiert wird. Hierzu erhalten Sie:
• die komplette Stellungnahme des B. KWK
• Erläuterungen zum Mieterstrom.
+ + + 22. April 2016 + + + - Änderung der Trinkwasserverordnung - Untersuchnungspflichten auf radioaktive Stoffe gemäß TrinkwV § 14a
Die Dritte Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung ist am 26. November 2015 in Kraft getreten und legt Anforderungen an den Schutz der Gesundheit hinsichtlich radioaktiver Stoffe fest. Die Trinkwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2016 (BGBl. I S. 459) finden Sie hier.
Trinkwasser kann je nach Geologie des Untergrunds einen erhöhten Gehalt an natürlichen radioaktiven Stoffen enthalten. Der Inhaber einer Wasserversorgungsanlage muss grundsätzlich Untersuchungen des Trinkwassers im Hinblick auf Radionuklide natürlichen Ursprungs durchführen. Künstliche Radionuklide sind dagegen allenfalls durch unkontrollierte Freisetzungen, zum Beispiel beim Umgang mit radioaktiven Stoffen in Medizin, Forschung und Technik denkbar. Deshalb sind Untersuchungen des Trinkwassers auf Radionuklide künstlichen Ursprungs in der Regel nicht erforderlich.
Die geänderte Trinkwasserverordnung gibt nun Parameterwerte für Radon, für Tritium und für die Richtdosis vor. Innerhalb der ersten vier Jahre nach Inkrafttreten müssen bereits in Betrieb befindliche Wasserversorgungsanlagen eine sogenannte Erstuntersuchung durchführen. In diesem Zeitraum sind mindestens vier Untersuchungen in unterschiedlichen Quartalen vorzunehmen. Eine Pflicht zur regelmäßigen Untersuchung soll entfallen, wenn die Erstuntersuchung zeigt, dass keine Überschreitung dieser Parameterwerte zu erwarten ist. Die Verordnung sieht jedoch auch Ausnahmen von der Pflicht zur Erstuntersuchung vor.
Beim Überschreiten von Parameterwerten für radioaktive Stoffe prüft die zuständige Behörde, ob ein Risiko für die menschliche Gesundheit gegeben ist, das Maßnahmen zur Reduzierung der Radioaktivitätskonzentration erfordert. Ist das der Fall, kann die zuständige Behörde Maßnahmen zur Reduzierung des Radioaktivitätsgehaltes im Trinkwasser anordnen. Regelmäßige Untersuchungen sind im Anschluss an die Erstuntersuchung durchzuführen, wenn diese im Ergebnis eine relevante Überschreitung von Parameterwerten gezeigt haben. Eine anschauliche Zusammenfassung zur Überwachung radioaktiver Stoffe mit den neuen Anforderungen zur 3. Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung ist hier verlinkt.
Für die Untersuchung und Bewertung von Trinkwasser aus radiologischer Sicht legt das Bundesumweltministerium einen Leitfaden vor. Dieser wurde von Experten aus Bundes- und Landesbehörden sowie Analyselaboratorien und Fachverbänden der Wasserwirtschaft erarbeitet und stellt eine Empfehlung für die fachgerechte Bestimmung und Bewertung des Radioaktivitätsgehaltes in Trinkwasser auf der Grundlage des aktuellen wissenschaftlich-technischen Kenntnisstandes dar. Diesbezügliche Ausführungshinweise zur Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung -TrinkwV 2001) mit Stand 03.02.2016, herausgegeben vom "Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg", finden Sie hier.
+ + + 16. April 2016 + + + - Das Marktanreizprogramm (MAP) im Überblick
Beim Heizen auf erneuerbare Energien umstellen - und von attraktiver Förderung profitieren
Auf dem Strommarkt ist der Siegeszug der erneuerbaren Energien weit vorangekommen, auf dem Wärmemarkt bestehen noch erhebliche Potenziale. Dabei wird für das Heizen zu viel Energie verbraucht: Mehr als zwei Drittel der Heizungsanlagen in Deutschland arbeiten ineffizient; rund zehn Millionen der Kessel sind älter als 15 Jahre. In den "Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt" (PDF: 1,4 MB) sind die rechtlichen Grundlagen hierzu verankert.
Mit dem aktuell überarbeiteten und verbesserten Marktanreizprogramm (MAP), das zum 1. April 2015 in Kraft trat, will das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) daher mehr Haus- und Wohnungseigentümer, aber auch Unternehmen und Kommunen motivieren, bei der Wärme auf die Kraft aus Sonne, Biomasse und Erdwärme zu setzen.
Mehr Förderung für Solarthermie, Biomasse und Wärmepumpen
Mit dem MAP fördert das BMWi den Einbau von Solarthermieanlagen, Biomasseheizungen oder Wärmepumpen für Privatpersonen, Freiberufler und Unternehmen. Unterstützt wird aber auch der Neubau von größeren Heizwerken, die erneuerbare Energien nutzen, von Tiefengeothermieanlagen oder von Nahwärmenetzen zur Verteilung erneuerbar erzeugter Wärme, z. B. für Quartierslösungen von Kommunen.
MAP: Förderung auf zwei Säulen
Mit einem Volumen von über 300 Mio. Euro pro Jahr ist das MAP ein zentrales Instrument zum Ausbau erneuerbarer Energien im Wärmemarkt. Es leistet einen wichtigen Beitrag zur Energiewende, da es Private, Unternehmen und Kommunen motiviert, in nachhaltige Heiztechnik zu investieren und mit erneuerbaren Energien ihren Bedarf an Wärme und Kälte zu decken. Die Förderung beruht dabei auf zwei Säulen:
Erstens: Zuschüsse des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) für kleinere Anlagen in Privathaushalten und in Unternehmen. Darunter fallen Solarthermiekollektoren auf dem Dach, Pelletheizungen im Keller und effiziente Erdsonden im Garten für die Wärmepumpe im Haus.
Zweitens: zinsgünstige Darlehen und Tilgungszuschüsse durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) für große, gewerbliche Anlagen - diese können beispielsweise Wäschereien, Hotels oder kommunale Eigenbetriebe in Anspruch nehmen, die in erneuerbare Prozesswärme investieren, Biomasse-Heizkraftwerke oder dafür ausgelegte Wärmenetze errichten.
Das Programm zielt hauptsächlich auf die Modernisierung bestehender Gebäude und gewerblicher bzw. industrieller Prozesse ab. Beim Neubau von Gebäuden ist eine Förderung dagegen nur bei bestimmten, innovativen Anlagentypen möglich. Hier besteht bereits eine Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Energien nach dem Erneuerbaren Energien Wärmegesetz (EEWärmeG).
Förderrichtlinien des Marktanreizprogramms
Die Einzelheiten der MAP-Förderung sind in Förderrichtlinien geregelt. Diese "Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt" (PDF: 1,4 MB) werden je nach Bedarf an den Stand der Technik und an die aktuelle Marktentwicklung angepasst. Bei einer umfassenden Gebäudesanierung lässt sich das MAP auch mit weiteren KfW-Förderprogrammen kombinieren: Werden bei der Sanierung neben dem Einbau einer MAP-geförderten Heizung weitere Maßnahmen vorgenommen - beispielsweise die Dämmung der Gebäudehülle oder der Austausch der Fenster - können für diese Maßnahmen Förderungen aus dem KfW-Programm "Energieeffizient Sanieren" als Kreditvariante (Nr. 151) oder als Zuschussvariante (Nr. 430) in Anspruch genommen werden. Für den Heizungseinbau bietet das KfW-Programm "Energieeffizient Sanieren - Ergänzungskredit (Nr. 167)" daneben günstige Kredite.
Mit dem neuen "Anreizprogramm Energieeffizienz" (APEE) setzt das BMWi seit dem 1. Januar 2016 nun in mehreren Bereichen weitere wichtige Förderimpulse, um umfassende Modernisierungen spürbar zu beschleunigen. Damit sollen sowohl weitere Energie- und Kosteneinsparungen, als auch eine deutliche Reduktion von CO2-Emissionen erreicht und die bestehende Förderlandschaft passgenau ergänzt werden. Zum APEE gehört deshalb auch ein sog. Heizungspaket; zusätzliche Zuschüsse bekommt danach, wer eine veraltete Heizung gegen eine moderne, viel sparsamere austauscht - und zugleich die Heizungsanlage insgesamt optimiert, z. B. durch eine Dämmung der Heizungsrohre oder den Einbau moderner Thermostatköpfe. Wenn Sie dabei auf erneuerbare Energien setzen, finden Sie die rechtlichen Grundlagen hierfür in den "Richtlinie zur Förderung der beschleunigten Modernisierung von Heizungsanlagen bei Nutzung erneuerbarer Energien" (PDF: 369,1 KB).
Nähere Informationen zur Kumulierung von Fördermaßnahmen - und was dabei beachtet werden sollte - finden Sie hier (PDF: 47 KB).
Verankerung im EEWärmeG
Das MAP wurde in den Anfängen bereits im Jahr 1993 gestartet. Mit dem Inkrafttreten des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG) zum 1. September 2009 hat das MAP eine gesetzliche Verankerung erhalten. Das EEWärmeG definiert zugleich das Ziel, den Anteil erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch bis 2020 auf einen Anteil von 14 Prozent zu erhöhen - 2015 waren es 13,2 Prozent. Mit dem EEWärmeG wurde zudem eine gesetzliche Nutzungspflicht für den Einsatz eines Mindestanteils an erneuerbarer Wärme/Kälte in Neubauten eingeführt.
+ + + 7. Februar 2016 + + + - Gesetz zur Kennzeichnung von energieverbrauchsrelevanten Produkten
Mit dem geänderten Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz (EnVKG) führt die Bundesregierung seit 01. Januar 2016 ein nationales Effizienzlabel für ältere Heizkessel ein.
Dieses bestimmt, dass der Eigentümer und der Mieter eines betroffenen Heizgerätes das Anbringen des Etiketts / Effizienzlabels zu dulden hat. Es legt u. a. weiterhin fest, dass für den Eigentümer und den Mieter eines Heizgerätes das Anbringen des Etiketts und die Information durch den Berechtigten kostenfrei sind.
Allgemeine Informationen:
Heizkessel, die älter als 15 Jahre sind, werden ab dem 1. Januar 2016 schrittweise mit dem neuen Effizienzlabel für Heizungsaltanlagen ausgestattet. So werden Verbraucher über den Effizienzstatus ihres Heizgerätes und über Energieberatungsangebote und Förderungen informiert. Die Kennzeichnung durch ein Effizienzlabel soll die Austauschrate bei alten Heizgeräten erhöhen und Verbrauchern einen Anstoß zum Energiesparen geben.
An Heizkessel werden Energielabel angebracht, da es genau wie bei Haushaltsgeräten auch bei Heizkesseln erhebliche Unterschiede beim Energieverbrauch gibt. Das Label verrät auf den ersten Blick, ob ein Heizkessel fit für die Zukunft ist, oder ob es sich lohnt, den alten Heizkessel gegen einen neuen auszutauschen. Eine effiziente Heizung hilft, einen unnötig hohen Energieverbrauch und hohe Kosten zu vermeiden. Gleichzeitig leistet sie einen Beitrag zum Klimaschutz. Beinahe 40 Prozent aller Energie wird in Deutschland im Gebäudebereich verbraucht - der größte Anteil davon bei der Beheizung und der Bereitstellung von Warmwasser. Je nach Geräteeffizienz können diese Bereiche einen besonders großen Energieverbrauch verursachen und erheblich zur Emission von Treibhausgasen beitragen. Dabei spielt vor allem das Alter der Geräte eine Rolle: Momentan liegt das durchschnittliche Alter von Heizgeräten in Deutschland bei 17,6 Jahren, über ein Drittel ist sogar älter als 20 Jahre.
Wer bezahlt den Kennzeichnungs-Aufwand für die alten Heizungen?
Die Eigentümer und Mieter von betroffenen alten Heizungen erhalten die Labels gemäß § 19 EnVKG kostenfrei angebracht. Sie müssen allerdings dulden, dass ein berechtigter Fachmann sich das Gerät ansieht und das passende Etikett anbringt. Dies soll die Akzeptanz der Informationsmaßnahme bei dem Hauseigentümer und Mieter steigern.
Wie sieht das Musteretikett für Heizgeräte gemäß § 16 EnVKG aus?
Das EnVKG sieht bis einschließlich des 25. Septembers 2019 die Verwendung eines Etiketts mit den Effizienzklassen A+++ bis D vor, das im Wesentlichen dem Etikett für neue Heizgeräte entspricht.
Ab dem 26. September 2019 sieht das EnVKG die Verwendung eines Etiketts mit den Effizienzklassen A++ bis E vor, das im Wesentlichen dem Etikett für neue Heizgeräte nach EU-Verordnung gleicht.
„Berechtigte“ können die Etiketten in vorkonfektionierten Paketen einschließlich beiliegender Informationen beim ZVSHK anfordern.
Hinweis: Es dürfen nur original Label und keine Ausdrucke angebracht werden.
Welche Heizkessel sind betroffen?
Das Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz (EnVKG) legt den Zeitplan fest, in welchem Zeitraum welcher Heizkessel ein Etikett bekommt. Nachfolgende Tabelle verdeutlicht wann welcher Kessel von den berechtigten Akteuren ein Etikett erhalten darf. Der Aussteller muss vor Anbringung des Labels immer prüfen ob das Baujahr des Heizkessels im Zeitplan liegt. Beide Angaben stehen z. B. auf dem Typenschild, sollte dies nicht der Fall sein kann der Eigentümer befragt werden oder das Baujahr vom Aussteller geschätzt werden - Hinweis: Ein Label erhalten nur Kessel bis maximal 400 kW.
Ab wann gilt das geänderte Kennzeichnungs-Gesetz?
Das geänderte Gesetz gilt ab dem 1. Januar 2016 mit einer Ausnahme und zwar der § 17 (Verpflichtung zur Verbrauchskennzeichnung). Dieser gilt erst ab dem 1. Januar 2017.
Die „Berechtigten“ (ab 1.1.2016) sind Heizungsinstallateure, Schornsteinfeger (gemäß Schornsteinfeger-Handwerkgesetz), Gebäudeenergieberater des Handwerks und Energieausweis-Ausstellungsberechtigte nach § 21 Absatz 1 der Energieeinsparverordnung. Diese haben das Recht, das Etikett an einem Heizkessel anzubringen, vorausgesetzt sie stehen ohnehin in einem Vertragsverhältnis mit dem Eigentümer.
Die „Verpflichteten“ (ab 1.1.2017) sind die zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger.
Anderen Personengruppen ist es nicht erlaubt, das Etikett anzubringen.
Wie wird die Effizienzklasse alter Heizkessel bestimmt?
Mit dem Online-Rechner können Verbraucher aber auch die Heizungsinstallateure, Schornsteinfeger und Energieberater die individuelle Energieeffizienzklasse eines jeden Heizkessels bestimmen. Der Online-Rechner ermittelt die Effizienzklasse ohne Messungen oder Berechnungen anstellen zu müssen.
Vor Anbringung des Labels auf dem Heizkessel muss die Effizienzklasse des Heizkessels bestimmt werden
Zur Bestimmung werden entweder nur Hersteller und Modellbezeichnung des Heizkessels oder, für die manuelle Suche, Baujahr, Typ, Bauart, Brennstoff und Nennleistung des Heizkessels benötigt.
Hinweis: Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist berechtigt, die Vergabe des Etiketts stichprobenhaft zu überprüfen. Die Etiketten tragen dazu Registriernummern, die dem Berechtigten zugeordnet werden können.
+ + + 23. Januar 2016 + + + - Im Bundesanzeiger vom 19.01.2016 wurden die VOB Teile A und B in der Fassung vom 07.01.2016 veröffentlicht
Hintergrund:
Die vom Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA) erarbeiteten Abschnitte 1 bis 3 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A) und die Änderungen der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) sind bekannt gegeben worden.
Der Abschnitt 1 VOB/A ersetzt den Abschnitt 1 VOB/A vom 26. Juni 2012 (BAnz AT 13.07.2012 B3).
Der Abschnitt 2 VOB/A ersetzt den Abschnitt 2 VOB/A vom 24. Oktober 2011 (BAnz. Nr. 182a vom 2. Dezember 2011, BAnz AT 07.05.2012 B1).
Der Abschnitt 3 VOB/A ersetzt den Abschnitt 3 VOB/A vom 24. Oktober 2011 (BAnz. Nr. 182a vom 2. Dezember 2011, BAnz AT 07.05.2012 B1).
Die VOB/B in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Juli 2009 (BAnz. Nr. 155a von 15. Oktober 2009, BAnz. 2010, S. 940) sowie durch Änderungen vom 26. Juni 2012 (BAnz AT 13.07.2012 B3), wird geändert.
Der Abschnitt 1 VOB/A soll wegen des Sachzusammenhangs mit den Änderungen der Abschnitte 2 und 3 VOB/A erst dann angewendet werden, wenn die übrigen Abschnitte der VOB/A in Kraft treten. Geplant ist hierfür der 18. April 2016.
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) wird den Zeitpunkt des Inkrafttretens für seinen Zuständigkeitsbereich durch Erlass bestimmen.
Die Anwendung der Vorschriften des Abschnitts 2 VOB/A wird durch eine Verweisung in der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung – VgV) für die Vergabe von Bauaufträgen verbindlich vorgeschrieben. Die neue Vergabeverordnung soll am 18. April 2016 in Kraft treten.
Die Anwendung der Vorschriften des Abschnitts 3 VOB/A wird durch eine Verweisung in der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit für die Vergabe von sicherheits- und verteidigungsrelevanten Bauaufträgen verbindlich vorgeschrieben. Die Änderung der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit soll am 18. April 2016 in Kraft treten.
Wegen des Sachzusammenhangs mit den Änderungen in der VOB/A werden die geänderten Vorschriften der VOB/B erst dann angewendet werden, wenn die geänderte VOB/A in Kraft tritt. Das BMUB wird den Zeitpunkt des Inkrafttretens für seinen Zuständigkeitsbereich durch Erlass bestimmen. Einzelheiten zu den Änderungen in VOB/A und VOB/B ergeben sich aus den beigefügten Hinweisen.
Die Neufassung der VOB/A wird im Auftrag des DVA vom Deutschen Institut für Normung e.V. (DIN) als DIN 1960 herausgegeben.
Die VOB/B wird als DIN 1961 herausgegeben.
Anlass:
Die Neufassung der VOB/A dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe. Zusammen mit den Richtlinien 2014/23/EU (Konzessionsvergabe) und 2014/25/EU (Sektorenauftraggeber) stellen sie eine umfassende Überarbeitung des europäischen Vergaberechts dar.
Die Bundesregierung hat im Eckpunktebeschluss vom 7. Januar 2015 die Grundsätze der durch die EU-Richtlinien angestoßenen nationalen Vergaberechtsreform beschlossen. Bestandteil dieser Eckpunkte ist auch eine Strukturreform des nationalen Vergaberechts im Bereich oberhalb der EU-Schwellenwerte. Die Regelungen für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen, auch freiberuflichen Leistungen, werden künftig in der Vergabeverordnung (VgV) zusammengefasst.
Sie erhält dadurch einen anderen Charakter und ist nicht mehr nur „Scharnier“ zwischen dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und den Vergabeordnungen. In der Folge entfallen VOL/A Abschnitt 2 und VOF.
Die besonderen Regelungen für die Vergabe von Bauaufträgen werden weiterhin durch den Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA) in der VOB/A erarbeitet.
Zur Umsetzung der Konzessionsvergaberichtlinie wird die Bundesregierung eine eigenständige Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV) beschließen, die künftig umfassend auch für Baukonzessionen gelten wird.
Folgen:
Den Schwerpunkt dieser Überarbeitung der VOB/A bildet der Abschnitt 2. Dort sind die Vorgaben des europäischen Rechts umgesetzt worden, soweit sie nicht auf gesetzlicher Ebene im 4. Teil des GWB oder in übergreifend geltenden Vorschriften der VgV geregelt sind.
Der hohe Detaillierungsgrad der EU-Richtlinien hat zwangsläufig zu einem Anwachsen des Abschnitts 2 VOB/A geführt.
Das hat den DVA dazu bewogen, die Struktur moderat zu ändern, um die VOB/A übersichtlicher zu gestalten. Dazu wurden die bisherigen Zwischenüberschriften als eigenständige Paragrafen ausgestaltet. Um dem Anwender gleichwohl möglichst viel Bekanntes zu erhalten, wurde dabei auf eine neue, durchgehende Nummerierung verzichtet, sondern das Paragrafengerüst durch Einfügung von Paragrafen mit dem Zusatz a, b usw. in der Grundform erhalten.
Um den bewährten Gleichlauf innerhalb der VOB/A zu bewahren, wurde diese neue Struktur auch auf die Abschnitte 1 und 3 übertragen.
Da, wo es aus Sicht des DVA für den Anwender besonders wichtig ist, wurden Vorschriften des GWB wiederholt. Dies gilt insbesondere für die unternehmensbezogenen Ausschlussgründe (§§ 123 ff. GWB) und die Regelung zu Auftragsänderungen während der Laufzeit (§ 132 GWB). Der DVA könnte zwar ohnehin keine andere Regelung treffen. Wegen der zentralen Bedeutung der Vorschriften sollen sie aber in der VOB/A erscheinen.
Grundsätzlich hat der DVA auf einen Gleichlauf mit den in der VgV geregelten Vorschriften zur Beschaffung von Liefer- und Dienstleistungen hingearbeitet. So werden z. B. die Vorschriften zur elektronischen Vergabe einheitlich ausgestaltet.
Im Abschnitt 3 wurden neben der Struktur einige wenige inhaltliche Änderungen des Abschnitts 2 übernommen, z.B. der geänderte Öffnungstermin. Ansonsten sind die Änderungen ganz überwiegend redaktioneller Art und Folge der Änderungen im GWB und der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit.
Eine umfassende Überprüfung des Abschnitts 1 auf Änderung zur Bewahrung eines möglichst weitgehenden Gleichlaufs mit dem Abschnitt 2 wird erst nach Abschluss der Vergaberechtsreform beginnen. Wo Angleichungen punktuell ohne tiefergehende Erörterung möglich und sinnvoll erschienen, sind sie vorgenommen worden, z. B. bei der Signatur von elektronischen Angeboten. Hervorzuheben ist, dass auch der Abschnitt 1 die geänderte Struktur erhält.
Die Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen vom 19.01.2016 der VOB/A und VOB/B steht hier im Download zur Verfügung.
+ + + 22. Januar 2016 + + + - Kurzstudie über Schimmelpilzschäden
Schimmelpilze sind allgegenwärtig. Doch wenn es in Häusern und Wohnungen zu Belastungen und hygienischen bzw. gesundheitlichen Problemen durch Pilze kommt, dann sind dafür in der Regel ungünstige Rahmenbedingungen verantwortlich. Laut aktuellen Umfragen ist das immerhin bei rund 17 Prozent der Hauseigentümer und Mieter der Fall. Welche Ursachen Schimmelpilzschäden haben und welche Folgen sich für Hauseigentümer und Mieter ergeben, hat eine aktuelle Kurzstudie des Bauherren-Schutzbund e.V. (BSB) und des Institut für Bauforschung e.V. (IFB) anhand von Schadensfällen genauer unter die Lupe genommen. Neben der „Beheizung“ spielt auch der Einflussfaktor „Raumlüftung“ (DIN 1946-6) dabei eine wesentliche Rolle.
Die Kurzstudie "Schimmelpilzschäden" steht hier als Download zur Verfügung.