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+ + + 15. August 2014 + + + - Gesetzentwurf zur Novellierung des Erneuerbare-Wärme-Gesetzes von Baden-Württemberg
Der Ministerrat hat am 29. Juli 2014 den Entwurf eines Gesetzes des Landes Baden-Württemberg zur Novellierung des Erneuerbare-Wärme-Gesetzes (EWärmeG) zur Anhörung und Beteiligung der interessierten Kreise freigegeben.
Was regelt das Gesetz ?
Das EWärmeG sieht seit 1. Januar 2010 eine Nutzungspflicht für den Einsatz erneuerbarer Energien vor. Alternativ kann die Vorgabe auch durch Dämmmaßnahmen oder die effiziente Nutzung der Energie erfüllt werden. Auslöser der Pflicht ist die Erneuerung einer zentralen Heizungsanlage. Das Gesetz findet nur für Bestandsgebäude Anwendung, für Neubauten gilt das Bundesgesetz, das EEWärmeG. Adressat der Pflicht ist der Gebäudeeigentümer.
Was sind die wesentlichen Änderungen durch die Novelle?
Durch das Inkrafttreten des EEWärmeG sind die Regelungen für den Neubaubereich im EWärmeG hinfällig geworden. Das EWärmeG wird daher um diese Vorschriften bereinigt.
Während bei Wohngebäuden die bisherige Nutzungspflicht fortgeschrieben und teilweise modifiziert wird, werden private und öffentliche Nichtwohngebäude erstmals in die Nutzungspflicht einbezogen.
Der Pflichtanteil wird von 10 auf 15 % angehoben. Anknüpfungspunkt bleibt der Austausch einer zentralen Heizanlage.
Die Solarthermie ist nicht mehr „Ankertechnologie“. Die Palette der Erfüllungsoptionen wird ausgeweitet und die Kombination verschiedener Erfüllungsmöglichkeiten zugelassen. Eine schematische und vereinfachende Übersicht (unverbindlich, nicht Bestandteil des Gesetzes) über die geplanten Erfüllungsoptionen finden Sie hier: Wohngebäude / Nichtwohngebäude
Es wird erstmals der Aspekt eines gebäudeindividuellen energetischen Sanierungsfahrplans in das Gesetz aufgenommen, um eine Verbindung zwischen dem gebäudebezogenen Wärmebedarf und einer energetischen Gesamtbetrachtung des Gebäudes herzustellen. Dem Sanierungsfahrplan kommt eine wichtige Informations-, Beratungs- und Motivationsfunktion zu.
Bereits im Sommer 2013 wurden Eckpunkte für den Gesetzentwurf in das Beteiligungsportal der Landesregierung in der Rubrik "Mitmachen" eingestellt. Bürgerinnen und Bürger hatten dort die Möglichkeit, sich zu den Eckpunkten für die Novelle zu äußern. Es besteht die Möglichkeit bis zum 30. September 2014 zu dem Gesetzentwurf Stellung zu nehmen. Über die Novelle wird am Ende des Gesetzgebungsverfahrens der Landtag beschließen.
+ + + 11. Juli 2014 + + + - Bundesrat stimmt dem EEG-Gesetzentwurf zu
Die Länder haben in ihrer Plenarsitzung am Freitgag das Gesetz zur Reform des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes (EEG-Vorabfassung vom 26. Juni 2014) gebilligt. Es kann damit Bundespräsident Gauck zur Unterschrift vorgelegt werden.
Mit dem Gesetz ist die grundlegende Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes abgeschlossen. Ziel ist es, den Anteil erneuerbarer Energien an der deutschen Stromversorgung stetig zu erhöhen. Zugleich soll die Novelle die Kostendynamik der vergangenen Jahre durchbrechen und so den Anstieg der Kosten für Stromkunden begrenzen. Dabei wird selten erwähnt, dass die EEG-Umlage dem Staat Zusatzeinnahmen von über 1 Milliarde Euro pro Jahr einbringt.
Eine der wichtigsten, neuen Regelung ist das Einbeziehen der Eigenerzeugung und des Eigenverbrauchs von Strom in die EEG-Umlage. Das Gesetz sieht vor, dass Selbstverbraucher auf ihren eigens erzeugten Strom aus erneuerbaren Anlagen anfangs 30, künftig 40 Prozent der EEG-Umlage zahlen müssen. Mieter, die ihren Solarstrom vom Dach des Vermieters beziehen, sowie Erzeuger konventioneller Energie sollen sogar 100 Prozent zahlen, also 6,2 Cent je kWh.
Allerdings gibt es auch hier eine Reihe von Ausnahmen: Energieintensive Unternehmen, etwa der Bergbau, Fleisch-, Fisch-, Obst-, Gemüse-, Milchverarbeitung oder Hersteller von Nahrungsmitteln, Fahrzeugen oder Maschinen müssen nur 15 Prozent der EEG-Umlage bezahlen. Ganz ausgenommen sind Betreiber von Photovoltaik-Kleinstanlagen mit einer Leistung von bis zu zehn kWp. Eigenheimbesitzer mit eigener PV-Anlage auf dem Dach sind also nicht betroffen. Außerdem bleiben Bestandsanlagen grundsätzlich von der EEG-Umlage befreit. Das Gesetz enthält auch die neuen Rabatt-Regelungen für stromintensive Unternehmen bei der Ökostrom-Umlage. Häufig gestellte Fragen und Antworten zur EEG-Reform - Stand Juli 2014 und zu PV-Anlagen.
+ + + 07. Juli 2014 + + + - Bundesrat lehnt Verschärfung für Heizöltanks ab
Noch in diesem Jahr soll die neue Technische Regel wassergefährdende Stoffe (TRwS) 791, Teil 1 „Errichtung, betriebliche Anforderungen und Stilllegung von Heizölverbraucheranlagen" als Weißdruck und somit als allgemein anerkannte Technische Regel erscheinen. Zudem soll Anfang nächsten Jahres die neue bundeseinheitliche Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) in Kraft treten. Die AwSV und die TRwS bringen insbesondere für den Heizungsbau weitreichende Änderungen und neue Anforderungen mit sich.
Was müssen Betreiber / Besitzer von Ölheizungen tun?
Die wirklichen Neuerungen bei Inkrafttreten der AwSV werden überschaubar bleiben. Nach wie vor ist der Betreiber für seine Ölheizung verantwortlich. Er muss sich kümmern um:
Überwachung: Der Betreiber muss seine Tankanlage regelmäßig kontrollieren, etwa auf Dichtheit. Fallen ihm Mängel auf, muss er diese nach wie vor umgehend prüfen und gegebenenfalls reparieren lassen.
Prüfung: Bei Neuerrichtung muss die Anlage durch einen Sachverständigen abgenommen werden. Alle unterirdischen Tanks, alle Tanks in Wasserschutzgebieten und alle Tanks größer als 10.000 Liter müssen regelmäßig alle fünf Jahre durch einen Sachverständigen überprüft werden – unterirdische Tanks in Schutzgebieten sogar alle zweieinhalb Jahre. Die Prüffristen entsprechen im Wesentlichen den bisher nach Landes-VAwS gültigen Regeln.
Mängelbeseitigung: Fallen dem Sachverständigen bei der Tankprüfung geringfügige Mängel auf, hat der Betreiber sechs Monate Zeit, diese beseitigen zu lassen. Als „erheblich“ oder „gefährlich“ beurteilte Mängel müssen unverzüglich beseitigt und das Ergebnis wiederum durch einen Sachverständigen bestätigt werden. Bei einem gefährlichen Mangel legt der Sachverständige die Anlage vorübergehend still. In diesem Fall muss auch die zuständige Wasserbehörde zustimmen, bevor die Anlage wieder in Betrieb genommen wird.
Dokumentation: Der Betreiber muss auch zukünftig alle Unterlagen, die zu seiner Ölheizung gehören, griffbereit haben. Dazu gehören Unterlagen zum Tank, zur Grenzwertgeber-Einstellung sowie zum Antiheber-Ventil und dessen Einstellungen. Aufbewahren muss er außerdem die letzten Rechnungen des Heizungsbauers oder Tankschutzunternehmens und gegebenenfalls den letzten Bericht eines Sachverständigen. Neu ist ein Merkblatt, das zukünftig dauerhaft an Tanks, die regelmäßig geprüft werden, angebracht sein muss. Dieses Merkblatt bringt der Sachverständige bei seinem ersten Besuch nach Inkrafttreten der Verordnung mit. Es enthält wichtige Angaben zur örtlichen Lage der Anlage (z. B. Wasserschutzgebiet), zu Prüffristen und zur Fachbetriebspflicht des beauftragten Betriebes. Eingetragen werden sollten auch Anschrift und Telefonnummer der zuständigen Wasserbehörde.
Anzeige: Wer einen Heizöl-Tank oder Auffangraum neu errichten oder wesentlich verändern möchte, muss das sechs Wochen vorher bei seiner Wasserbehörde melden. Ausnahme: oberirdische Tanks mit maximal 1.000 Liter Volumen.
Information: Treten aus einem Tank nicht unerhebliche Mengen an Heizöl aus, muss der Betreiber seine zuständige Behörde oder die Polizei verständigen.
Was ändert sich für den Fachbetrieb?
Bundeseinheitliche Fachbetriebs-Grenze: Sobald die AwSV in Kraft ist, dürfen bundesweit Arbeiten an oberirdischen Heizölanlagen ab 1.000 Litern nur noch durch Fachbetriebe durchgeführt werden. Unterirdische Tanks (Erdtanks) sind generell fachbetriebspflichtig.
Zertifizierung als Fachbetrieb: Um sich „Fachbetrieb nach AwSV“ nennen zu dürfen, muss der Chef des Unternehmens („betrieblich Verantwortlicher“) alle zwei Jahre eine Schulung besuchen. Monteure („ausführendes Personal“) müssen ebenfalls regelmäßig zur Schulung – etwa zu den Herstellern der Produkte, die verbaut werden. Die Zertifizierung als Fachbetrieb ist auf zwei Jahre befristet und wird nur verlängert, wenn die oben genannten Schulungen nachgewiesen werden.
Darüber hinaus gilt:
+ + + 3. Juni 2014 + + + - EEG-Gesetzentwurf sieht 50% Umlage pro Kilowattstunde für Solar- und KWK-Strom vor
Der Kabinettsentwurf zum EEG-Gesetzentwurf sieht ab dem 1. August 2014 vor, den Eigenverbrauch des selbst erzeugten Solar- und KWK-Stroms mit 50 Prozent der EEG-Umlage zu belasten. Dies entspricht derzeit 3,12 Cent je Kilowattstunde, nachdem die Umlage zur Förderung der erneuerbaren Energien im Jahr 2014 um 0,963 Cent auf 6,240 Cent je Kilowattstunde angestiegen ist.
Eigenstromerzeuger aus besonders energieintensiven Industriebetrieben sollen dagegen lediglich 15 Prozent der EEG-Umlage abführen, was derzeit rund 0,94 Cent je kWh bedeutet.
Benannt wird zudem eine offenkundig an Photovoltaik-Anlagen für Ein- und Zweifamilienhäuser orientierte Bagatellgrenze: Bei einer installierten Leistung von bis zu 10 kW und bis zu einer Stromerzeugung von maximal 10 MWh im Kalenderjahr soll keine EEG-Umlage zu zahlen sein.
Selbst Blockheizkraftwerke (BHKW) mit sehr kleinen Leistungen überschreiten diese Grenze bei üblicher Betriebsweise (Beispiel: ein BHKW etwa mit einer elektrischen Leistung von 5 kW und 5.000 Vollbenutzungsstunden erzeugt bereits 25.000 kWh bzw. 25 MWh jährlich).
Der Bundesverband KWK hält die Belastung von selbst verbrauchtem Strom aus hocheffizienten KWK-Eigenerzeugungsanlagen mit der geplanten EEG-Umlage für "verfassungsrechtlich kritisch", weil dadurch die Wirtschaftlichkeit von KWK-Projekten erheblich gemindert wird. Rein faktisch gesehen schmilzt der KWK-Bonus von 5,41 Ct / kWh durch 50% EEG-Umlage auf 2,29 Ct / kWh dahin. Die stromintensive Industrie wird dagegen bevorzugt behandelt, während Gewerbe, Handel und Dientsleiter sowie private Anlagenbetreiber benachteiligt werden. Kritisch ist auch auch die Pflicht gemäß § 58 Absatz 8, in welchem vorgesehen ist, dass der Stromeigenverbrauch viertelstündlich genau zu erfassen ist, was für Betreiber von kleinen BHKW-Anlagen einen zusätzlichen finanziellen und administrativen Aufwand bedeutet.
Die Bestimmungen zur Eigenversorgung können dem § 58 der EEG-Reform gemäß nachstehendem Link entnommen werden (siehe Seite 54 - 56).
Am 2. Juni fand die erste öffentliche Expertenanhörung zur EEG-Novelle im Wirtschaftsausschuss des Bundestags statt. Das reformierte EEG soll voraussichtlich zum 1.August 2014 in Kraft treten.
+ + + 20. Mai 2014 + + + - Baden-Württemberg startet das Förderprogramm Klimaschutz-Plus für 2014
Antragsberechtigt sind Kommunen, kleine und mittlere Unternehmen, kirchliche Einrichtungen, Vereine sowie sonstige Eigentümer von Nichtwohngebäuden, berichtet die Landesenergieagentur KEA. Insgesamt stehen 10,5 Millionen Euro zur Verfügung, pro Antragsteller bis zu 200.000 Euro. Die Antragsfrist für die CO2-Minderungsprogramme und für Standby-Projekte an Schulen endet am 31. Juli und für die Beratungsprogramme am 30. November.
Im Programmteil "CO2-Minderung" wird für investive Maßnahmen an Nichtwohngebäuden nach wie vor ein Zuschuss von 50 Euro für jede über die Lebensdauer der Maßnahmen eingesparte Tonne an CO2 gewährt. Der maximale Fördersatz bewegt sich – je nach Antragsteller – zwischen 15 und 40 %. Die maximale Förderung liegt bei 50.000 Euro für Vereine und 200.000 Euro für alle anderen Antragsteller.
+ + + 15. April 2014 + + + - 500 Firmen müssen auf EEG-Rabatte verzichten
Mehr als 2.100 deutsche Firmen sind derzeit ganz oder teilweise von der EEG-Umlage befreit. Für einen Teil der Unternehmen könnte sich dies bald ändern - so Wirtschaftsminister Gabriel.
Die teilweise umstrittenen Rabatte der EEG-Umlage für Teile der deutschen Industrie sollen aber auch in Zukunft bestehen bleiben.
Bislang waren rund 2.100 stromintensive Unternehmen von der EEG-Umlage ganz oder teilweise befreit.
Minister Gabriel bekräftigte die Notwendigkeit der Industrierabatte, da diese die internationale Wettbewerbsfähigkeit sichern könnten. Zudem gehe es um über hunderttausende Arbeitsplätze, die auf diese Weise geschützt werden sollen. Es sei eine „Milchmädchenrechnung“, wenn zwar einzelne Verbraucher 20 Euro im Jahr sparen, dadurch aber hunderttausende Jobs verloren gingen.
Allerdings kündigte Gabriel an, dass etwa 500 der 2.100 Unternehmen mit Strompreis-Rabatten künftig vermutlich auf ihre Privilegien verzichten müssen. In Zukunft sollen nur noch Firmen von der EEG-Umlage ausgenommen werden, die besonders energieintensiv seien und im internationalen Wettbewerb stünden. Hierbei handle es sich vor allem um die Branchen Stahl, Chemie und Zement. Man müsse aufpassen, dass man diese Unternehmen nicht aus der Wettbewerbsfähigkeit schießt, so der Wirtschaftsminister.
Die EU-Kommission beurteilt die Befreiung von der EEG-Umlage jedoch als wettbewerbsverzerrend: Die Rabatte von jährlich über fünf Milliarden Euro seien eine unerlaubte Beihilfe für die deutsche Industrie. Daher wurde bereits ein Verfahren gegen Deutschland eingeleitet. Laut aktuellem Entwurf besteht die EU darauf, dass jedes Unternehmen in Deutschland zumindest ein Fünftel der EEG-Umlage zahle. Dies solle jedoch in einer schrittweisen Anpassung bis 2018 geschehen, um Härten für die Unternehmen zu vermeiden.
Das Bundeskabinett hat zwischenzeitlich dem Gesetzentwurf zur Reform der Ökostrom-Förderung zugestimmt. Durch die Maßnahme soll der Anstieg der Energiepreise in Deutschland gebremst werden. Die Neufassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) wurde durch die Ministerrunde beschlossen. Der Bundestag muss das Gesetz noch bestätigen, dann soll es voraussichtlich im August 2014 in Kraft treten.
+ + + 12. April 2014 + + + - Immobilienanzeigen müssen Informationen zum energetischen Zustand des inserierten Gebäudes enthalten
Ab dem 1. Mai 2014 ist die Veröffentlichung bestimmter Angaben aus dem Energieausweis gemäß den Regelungen der neuen Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) Pflicht. Diese Verpflichtung gilt für alle Immobilieninserate in kommerziellen Medien wie etwa Zeitungen oder Online-Portalen. Verkäufer und Vermieter sind nach der neuen Regelung dafür verantwortlich, dass die wichtigsten Kenndaten aus dem Energieausweis genannt werden. Wer die Angaben nach einer Übergangszeit von einem Jahr - folglich ab dem 1. Mai 2015 - unterlässt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und riskiert ein Bußgeld - siehe hierzu "EnEV-Ordnungswidrigkeiten § 27 - Absatz 2 - Nr. 6 in Verbindung mit Fußnote 3". Immobilienmakler und Verwalter müssen ab dem 1. Mai 2014 zumindest mit Abmahnungen rechnen.Lesen Sie hierzu auch „Die sechs häufigsten Irrtümer zur geänderten EnEV 2014“. Sofern es sich um Wohngebäude handelt, müssen nach der neuen EnEV 2014 - § 16a folgende Angaben in der Immobilienanzeige berücksichtigt werden:
Für Nichtwohngebäude gelten zum Teil abweichende Regelungen. Mit Einführung der neuen EnEV gewinnt der Energieausweis für Gebäude auch darüber hinaus an Bedeutung. So sind Verkäufer und Vermieter künftig verpflichtet, den Ausweis bei Immobilienbesichtigungen vorzulegen. Nach Abschluss des Vertrages muss der Ausweis dann unverzüglich an den Käufer bzw. Mieter übergeben werden.
Musterenergieausweise in der EnEV 2014 findet man für:
Was müssen Eigentümer von Baudenkmälern beachten?
Von der Verpflichtung zur Vorlage eines Energieausweises hat der Verordnungsgeber eine Reihe von Ausnahmen gemacht. Eine betrifft die Eigentümer von Baudenkmälern. Gemäß § 16 Abs. 4 Satz 2 EnEV ist die Verpflichtung zur Vorlage des Ausweises bei Verkauf oder Vermietung (§ 16 Abs. 2 EnEV) auf Baudenkmäler nicht anzuwenden. Da ein Verstoß gegen die Vorlagepflicht mit einem Bußgeld geahndet werden kann, ist die Frage, wann das betroffene Gebäude ein Baudenkmal ist -und damit die Befreiung greift- von zentraler Bedeutung.
Nach der Legaldefinition des § 2 Nr. 3a) EnEV sind "Baudenkmäler nach Landesrecht geschützte Gebäude oder Gebäudemehrheiten". Anknüpfungspunkt sind daher die Landesgesetze zum Denkmalschutz. Das Denkmalrecht kennt zwei Alternativen: das so genannte „ipso-iure-System“ oder das so genannte konstitutive System. Beim „ipso-iure-System“ liegt ein Baudenkmal bereits vor, wenn die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale erfüllt sind. Beim konstitutiven System hängt die gesetzliche Denkmaleigenschaft von der -diese Eigenschaft erst begründenden- Eintragung ab. Anders als beim „ipso-iure-System“ ist zur Begründung der Denkmaleigenschaft daher ein zusätzlicher Verwaltungsakt erforderlich. Das „ipso-iure-System“ gilt in Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen. In den übrigen Bundesländern gilt das konstitutive System.
+ + + 1. April 2014 + + + - Wir sind umgezogen
Seit dem 1.4.2014 finden Sie uns in der Handwerkstraße 29 in 70565 Stuttgart-Möhringen.
+ + + 27. März 2014 + + + - Umrüstung von Solaranlagen aus Frequenzgründen ab 10 kWp erforderlich
Bis Ende 2014 müssen viele Photovoltaikanlagen umgerüstet werden. Sie schalten sich bei einer Frequenz von 50,2 Hertz gleichzeitig ab. Das könnte ansonsten einen Kollaps des Stromnetzes zur Folge haben.
Wegen des sogenannten 50,2 Hertz-Problems müssen derzeit über 300.000 ältere Photovoltaik-Anlagen im Niederspannungsnetz mit neuen Wechselrichtern ausgestattet werden. Die Maßnahme soll einen großflächigen Stromausfall verhindern, der ab einer Frequenz von 50,2 Hertz droht. Veraltete technische Vorgaben hatten den starken Zubau der Photovoltaik nicht bedacht.
Wieso 50,2 Hertz?
In den europäischen Stromnetzen fließt Wechselstrom mit einer Frequenz von rund 50 Hertz. Das bedeutet: Die Stromrichtung ändert sich 50 Mal pro Sekunde. Liegt der Wert darüber, erzeugen Kraftwerke und Anlagen zu viel Strom bzw. die Verbraucher nehmen zu wenig Strom ab.
Die Stromfrequenz soll aber im europäischen Verbundnetz konstant und einheitlich bleiben. Daher schalten sich Photovoltaik-Anlagen automatisch bei einer zu hohen Frequenz von 50,2 Hertz ab. Dieser Wert wurde für alle Solaranlagen einheitlich festgelegt.
Solar-Boom machte 50,2 Hertz zum Problem
Das jedoch hat sich als Fehler mangels Weitsicht herausgestellt. Damals war die heutige dynamische Entwicklung der Photovoltaik noch nicht abzusehen. Mittlerweile sind so viele Anlagen installiert, dass sich bei einer Frequenz von 50,2 Hertz bis zu 12,7 Gigawatt Leistung auf einen Schlag abschalten. Also entsteht aus einem Überangebot an Strom plötzlich ein gefährlicher Mangel. Mehr noch: Die Frequenz sinkt, alle Anlagen schalten sich wieder ein. Damit wird der Wert von 50,2 wieder überschritten und alles beginnt von vorne. Ein klassischer Jo-Jo-Effekt.
Die Lösung: Unterschiedliche Abschaltwerte
Im Normalfall bleiben die Schwankungen im europäischen Verbundnetz minimal und überschreiten 0,2 Hertz nicht. Für den Fall der Fälle will der Gesetzgeber jetzt vorsorgen – mit der Systemstabilitätsverordnung. Sie besagt: Wechselrichter von Photovoltaik-Anlagen mit einer Leistung von mehr als 10 Kilowatt müssen nachgerüstet werden, wenn sie zwischen dem 31.08.2005 und dem 01.01.2012 ans Netz gegangen sind. Jüngere Solaranlagen seit 2012 sind bereits mit entsprechenden Wechselrichtern ausgestattet.
Als Lösung streuen die Netzbetreiber den Wert, bei dem sich die Anlagen abschalten. So gehen nicht alle gleichzeitig vom Netz. Eine konstante Stromzufuhr ist sicher gestellt, der Blackout abgewendet.
Nähere Informationen zur 50,2 Hertz-Problematik finden Sie beim BSW. Eine Ausfüllhilfe für den obligatorischen Fragebogen wurde ebenfalls zusammengestellt.
+ + + 7. März 2014 + + + - BAFA macht Ausnahmen beim hydraulischen Abgleich
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) fördert den Einbau von Heizungsanlagen auf der Basis erneuerbarer Energien mit Zuschüssen. Gefördert werden Wärmepumpen, Pellet-, Hackschnitzel- und Scheitholzvergaserkessel. Fördervoraussetzung ist die Durchführung des hydraulischen Abgleichs. Dasselbe gilt für den sogenannten Kesseltauschbonus. Diesen gewährt das Amt, wenn die umweltfreundliche Heizungsanlage gleichzeitig einen Heizkessel ohne Brennwerttechnik ersetzt.
In einigen Fällen kann der hydraulische Abgleich so teuer kommen, dass dieser wirtschaftlich nicht mehr vertretbar ist. Für diese Sonderfälle akzeptiert das BAFA anstelle des hydraulischen Abgleichs nach den anerkannten Regeln der Technik auch eine hydraulische Optimierung.
Die Voraussetzung für eine hydraulische Optimierung lauten: der Energiedienstleister oder der Heizungsbauer muss eine Bestandsaufnahme, eine Heizlastberechnung oder Heizlastabschätzung vornehmen. Denn nur so lässt sich feststellen, welche Maßnahmen im Einzelfall notwendig und wirtschaftlich vertretbar sind. Das BAFA entscheidet jedoch grundsätzlich im Einzelfall.
+ + + 13. Februar 2014 + + + - Die Unternehmererklärung nach § 26a EnEV - Formulare und Hilfen zum Herunterladen
Ein Unternehmen, welches nachstehend genannte Arbeiten an einem bestehenden Gebäude durchgeführt hat, muss der Bauherrschaft bzw. der Eigentümerin oder dem Eigentümer nach § 26a EnEV 2009 und 2014 zur Dokumentation der ausgeführten Arbeiten einen privaten Nachweis (Unternehmererklärung) ausstellen. Sie soll die Bauherrschaft auf Anforderungen der EnEV aufmerksam machen und damit die energetische Gebäudemodernisierung unterstützen. Außerdem soll sie zu EnEV-konformen Baumaßnahmen im Gebäudebestand beitragen.
Wann ist eine Unternehmererklärung erforderlich?
Unternehmererklärungen sind erforderlich, wenn an oder in bestehenden Gebäuden
Mit der Unternehmererklärung kann der Unternehmer die Qualität seiner Arbeiten darstellen und belegen, dass er seine Pflichten hinsichtlich der Anforderungen der EnEV an geänderte oder eingebaute Bau- oder Anlagenteile erfüllt hat. Denn auch er ist neben der Bauherrschaft und den anderen am Bau Beteiligten für die Einhaltung der EnEV-Anforderungen verantwortlich. Die Nichtausstellung einer Unternehmererklärung ist eine Ordnungswidrigkeit.
Aufbewahrungspflicht
Die Unternehmererklärung ist von der Bauherrschaft mindestens fünf Jahre aufzubewahren und der Unteren Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen. Es empfiehlt sich allerdings, sie dauerhaft in die Gebäudeunterlagen aufzunehmen, zum Beispiel als Unterlage für einen späteren Energieausweis oder als Qualitätsnachweis für Käufer, Mieter und sonstige Nutzungsberechtigte des Gebäudes.
Stichprobeartige Prüfung
Die EnEV bestimmt, dass die Vollzugsbehörden stichprobenartig überprüfen können, ob die Anpassungen an die Anforderungen der neuen EnEV auch tatsächlich erfolgt sind. In § 26b EnEV ist geregelt, dass der Bezirksschornsteinfegermeister als Beliehener im Rahmen der Feuerstättenschau überprüft, ob Nachrüstungen im Bereich der Anlagentechnik vorgenommen wurden. Mit der Unternehmererklärung für die Technische Gebäudeausrüstung kann alternativ nachgewiesen werden, dass diese Pflichten erfüllt wurden. Es bedarf dann keiner weiteren Überprüfung durch den Bezirksschornsteinfegermeister. Werden Anforderungen an die EnEV nicht erfüllt, muss der Bezirksschornsteinfegermeister dies nach einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung der Unteren Bauaufsichtsbehörde melden.
Auch für Neubauten sinnvoll
Auch bei einem Neubau sollte sich die Bauherrschaft immer eine Unternehmererklärung ausstellen lassen. Sie ist wertvoll zur Bestätigung, dass die geplante oder eine bessere Anlagentechnik oder Dämmung auch tatsächlich eingebaut wurde. Sie dient dem Nachweisberechtigten für Wärmeschutz als Unterlage für die Erstellung des Energieausweises für das fertig gestellte Gebäude (§ 16 Abs. 1 EnEV). Denn der in der Planungsphase erstellte vorläufige Energieausweis muss häufig überarbeitet werden, da sich während des Bauprozesses eine abweichende Ausführung von Bauteilen oder Anlagenkomponenten ergibt, die Einfluss auf den Energieausweis hat.
Folgende Formulare zum Download:
Unternehmererklärung "Technische Ausrüstung"
Für den Bereich der "Technischen Ausrüstung" wird die ausfüll- und speicherbare pdf- Datei als Download empfohlen. Der Fachverband Sanitär-, Heizung- und Klimatechnik hat zusätzlich Hinweise und Kommentare erstellt.
Unternehmererklärungen "Außenhülle"
Die Unternehmererklärung zur Bescheinigung der EnEV-konformen Ausführung für alle Bereiche der thermischen Außenhülle (Fenster, Wände, Dach) wird die ausfüll- und speicherbare pdf- Datei als Download empfohlen.
+ + + 12. Februar 2014 + + + - EnEV-Bußgeldkatalog 2014
Ab 1. Mai führt die neue EnEV 2014 auch ein ganzes Register neuer Ordnungswidrigkeiten ein. Eigentümer, die ihre Nachrüstpflichten im Bestand nicht wie gefordert erfüllen riskieren Geldstrafen wie auch diejenigen Verkäufer oder Neuvermieter, die den Energieausweis ihren potenziellen Kunden nicht vorlegen. Die Tabelle gemäß nachstehendem Link verschafft den Überblick zu den Vergehen der gesetzlichen Grundlagen und der jeweiligen Höhe des möglichen Bußgeldes.